§ 5 Befugnisse des Kontrollgremiums, Amtshilfe (1) Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln. Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu gewähren.
(2) Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung der Bundesregierung befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Die anzuhörenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung unverzüglich zu entsprechen.
(4) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke des Parlamentarischen Kontrollgremiums übermittelt und genutzt werden.
§ 5a Ständiger Bevollmächtigter (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium wird durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (die oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.
(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufträge nach Satz 1 im Rahmen
der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. § 5 gilt entsprechend.
(3) Das Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung kann im Benehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium Aufträge an die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilen, soweit sein Recht auf Kontrolle nach der Bundeshaushaltsordnung reicht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte bereitet die Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums und dessen Berichte an das Plenum des Deutschen Bundestages vor. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz und des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teil.
(5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll dem Parlamentarischen Kontrollgremium bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Untersuchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit berichten.
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen Bevollmächtigten.
§ 5b Ernennung und Rechtsstellung (1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgremiums von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. An dem Vorschlag für die Ernennung einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten wirken die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder des Vertrauensgremiums mit. Der