§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden (1) Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Akkreditierungsstelle unverzüglich die notwendigen Informationen über Akkreditierungstätigkeiten oder Maßnahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat. Werden der Akkreditierungsstelle Geschäftsgeheimnisse bekannt, so schützt sie deren Vertraulichkeit gegenüber Dritten.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 genannten Behörden auf deren Ersuchen Auskunft zu erteilen und auf deren Verlangen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn sie über Mängel hinsichtlich der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet wird.
(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3 durchführen.
§ 5 Akkreditierungsbeirat (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.
(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben,
- 1.
- allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren oder ergänzen,
- 2.
- allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen,
- 3.
- die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformitätsbewertung zu fördern,
- 4.
- die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis
- 1.
- der Länder,
- 2.
- der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden,
- 3.
- der Konformitätsbewertungsstellen,
- 4.
- der Wirtschaft und
- 5.
- der Verbraucher und Verbraucherinnen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht überschreiten. Der Akkreditierungsbeirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkreditierungsstelle haben