1.
Einsatz abfallarmer Technologie,
2.
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3.
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
4.
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
5.
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
6.
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7.
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8.
die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9.
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10.
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
11.
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
12.
Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,
13.
Informationen, die in BVT-​Merkblättern enthalten sind.
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) (Fundstelle: BGBl. I 2009, 2615)
Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr
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Binnenhafen Berlin
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Binnenhafen Braunschweig
–
See- und Binnenhafen Bremen
–
See- und Binnenhafen Bremerhaven
–
Binnenhafen Dortmund
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Binnenhafen Duisburg, ausgenommen Hafen Homberg
–
Binnenhafen Düsseldorf/Neuss
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Binnenhafen Frankfurt am Main
–
See- und Binnenhafen Hamburg
–
Binnenhafen Hamm
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Binnenhafen Hannover
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Binnenhafen Karlsruhe
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Binnenhafen Koblenz
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Binnenhafen Köln
–
See- und Binnenhafen Lübeck
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Binnenhafen Magdeburg
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Binnenhafen Mainz
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Binnenhafen Mannheim
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Binnenhafen Nürnberg
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Binnenhafen Regensburg
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Seehafen Rostock
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Binnenhafen Stuttgart
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Seehafen Wilhelmshaven