sierte Auswertung verwendeten Kriterien sind zu dokumentieren. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes auch dem Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung mit.
(9) Das Bundesamt unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
- 1.
- die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 5 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgegliedert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen,
- 2.
- die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 3 Satz 1, in denen der Verdacht widerlegt wurde,
- 3.
- die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen hat.
(10) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift.
§ 5a Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder
von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen. Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behördeninternen Protokollierungsdaten nach Satz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 5 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 4, 8 und 9 gilt entsprechend. § 4a Absatz 6 gilt für die Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend.
§ 5b Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen (1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur oder eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Stelle oder des betroffenen Betreibers die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.
(2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um einen Angriff von besonderer technischer Qualität handelt oder die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem Interesse ist.