1.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2.
das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt.
§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
1.
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2.
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Einschränkung zurücktreten muss.
§ 6f Widerspruchsrecht Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
1.
an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
2.
eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
§ 7 Warnungen (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt
1.
die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
a)
Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
b)
Warnungen vor Schadprogrammen,
c)
Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten und
d)
Informationen über sicherheitsrelevante IT-​Eigenschaften von Produkten.
2.
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.
Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.