- 1.
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
- 2.
- das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt.
§ 6e Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
- 1.
- die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
- 2.
- die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde
§ 6f Widerspruchsrecht Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
- 1.
- an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
- 2.
- eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
§ 7 Warnungen (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt
- 1.
- die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
- a)
- Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
- b)
- Warnungen vor Schadprogrammen,
- c)
- Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten und
- d)
- Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten.
- 2.
- Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.