grammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schadprogramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.
§ 7c Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern (1) Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr als 100 000 Kunden anordnen, dass er
- 1.
- die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder
- 2.
- technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,
(2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit
- 1.
- der Kommunikationstechnik des Bundes, eines Betreibers Kritischer Infrastrukturen, eines Unternehmens im besonde‑
- ren öffentlichen Interesse oder eines Anbieters digitaler Dienste,
- 2.
- von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
- 3.
- von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.
(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.
§ 7d Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne