men. Über nach Satz 1 gemeldete Sicherheitsvorfälle, die Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, hat das Bundesamt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zu unterrichten.
(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Anbieter digitaler Dienste die Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und des Absatzes 2 in Verbindung mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 nicht erfüllt, kann das Bundesamt von dem Anbieter digitaler Dienste folgende Maßnahmen verlangen:
1.
die Übermittlung der zur Beurteilung der Sicherheit seiner Netz- und Informationssysteme erforderlichen Informationen, einschließlich Nachweisen über ergriffene Sicherheitsmaßnahmen,
2.
die Beseitigung von Mängeln bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Anforderungen.
Die Anhaltspunkte können sich auch aus Feststellungen ergeben, die dem Bundesamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgelegt werden.
(5) Hat ein Anbieter digitaler Dienste seine Hauptniederlassung, einen Vertreter oder Netz- und Informationssysteme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so arbeitet das Bundesamt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 mit der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zusammen. Diese Zusammenarbeit kann das Ersuchen umfassen, die Maßnahmen in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu ergreifen.
§ 8d Anwendungsbereich (1) Die §§ 8a und 8b sind nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs der Empfehlung ist nicht anzuwenden.
(1a) § 8f ist nicht anzuwenden auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs zu der Empfehlung ist nicht anzuwenden.
(2) § 8a ist nicht anzuwenden auf
1.
Betreiber Kritischer Infrastrukturen, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen,
2.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den Regelungen des § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen,
3.
die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen,
4.
Genehmigungsinhaber nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils