1.
er gegen die in der Garantieerklärung eingegangen Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
in der Garantieerklärung angegebene Tatsachenbehauptungen unwahr sind,
3.
er Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationsanalysen an seinem Produkt und in der Produktionsumgebung nicht im erforderlichen Umfang in angemessener Weise unterstützt,
4.
Schwachstellen oder Manipulationen nicht unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt, beseitigt und dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur meldet,
5.
die kritische Komponente auf Grund von Mängeln ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweist oder aufgewiesen hat, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können oder
6.
die kritische Komponente über technische Eigenschaften verfügt oder verfügt hat, die spezifisch geeignet sind oder waren, missbräuchlich auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken zu können.
(6) Wurde nach Absatz 4 der weitere Einsatz einer kritischen Komponente untersagt, kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt
1.
den geplanten Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers untersagen und
2.
den weiteren Einsatz kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers unter Einräumung einer angemessenen Frist untersagen.
(7) Bei schwerwiegenden Fällen nicht vorliegender Vertrauenswürdigkeit nach Absatz 5 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Einsatz aller kritischen Komponenten des Herstellers im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen.
§ 9c Freiwilliges IT-​Sicherheitskennzeichen (1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-​Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-​Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-​Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.
(2) Das IT-​Sicherheitskennzeichen besteht aus
1.
einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-​Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und
2.
einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-​Eigenschaften des Produktes (Sicherheitsinformation).
(3) Die IT-​Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-​Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 3 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT-​Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-​Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT-