weils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, getroffen.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Unternehmen und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, welche wirtschaftlichen Kennzahlen bei der Berechnung der inländischen Wertschöpfung heranzuziehen sind, wie die Berechnung mit Hilfe der Methodik der direkten Wertschöpfungsstaffel zu erfolgen hat und welche Schwellenwerte maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 gehört. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für Unternehmen, die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören, von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 sind.
§ 11 Einschränkung von Grundrechten Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c eingeschränkt.
§ 12 Rat der IT-​Beauftragten der Bundesregierung Wird der Rat der IT-​Beauftragten der Bundesregierung aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundesregierung bestimmte Nachfolgeorganisation. Die Zustimmung des Rats der IT-​Beauftragten kann durch Einvernehmen aller Bundesministerien ersetzt werden. Wird der Rat der IT-​Beauftragten ersatzlos aufgelöst, tritt an Stelle seiner Zustimmung das Einvernehmen aller Bundesministerien.
§ 13 Berichtspflichten (1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über seine Tätigkeit.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.
(4) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. November 2018 und danach alle zwei Jahre die folgenden Informationen an die Kommission:
1.
die nationalen Maßnahmen zur Ermittlung der Betreiber Kritischer Infrastrukturen;
2.
eine Aufstellung der im in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genannten Sektoren, die nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden