zialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste Die Vorschriften, die Anbieter digitaler Dienste betreffen, sind ab dem 10. Mai 2018 anwendbar.