Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.
(2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-​Identifikationsnummer,
2.
die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
3.
die Kaffeemenge,
4.
den Ort und den Tag der Lieferung,
5.
das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6.
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
7.
den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steuerausset‑
zung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist hat der Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:
1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
2.
die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
3.
die Kaffeemenge,
4.
den Ort und Tag der Ausfuhr,
5.
eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(2) Bei einer Ausfuhr
1.
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1),
2.
im externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex oder im internen Versandverfahren nach Artikel 227 des Unionszollkodex oder,