gen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt.

Abschnitt 14. Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes

§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 15. Zu § 20 des Gesetzes

§ 29 Rohkaffeehändler Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.
§ 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren (1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die Beförderung des Kaffees gilt § 9 des Gesetzes (Beförderung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.