cherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 6 Sicherheitsleistung (1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 6a Überprüfung der Erlaubnis Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
§ 7 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch
1.
eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
2.
bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
3.
die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
4.
die Auflösung des Unternehmens.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere
1.
seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
2.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
4.
jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-​, Genossenschafts-​, Vereins-​ oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.
(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme