genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
(6) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a)
bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
b)
bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
c)
im Übrigen die Erben,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
§ 9 Belegheft, Buchführung (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt-​ oder Teilverlust Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steu‑