lung zu nehmen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.
(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.
(4) Das Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.
§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur
unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnittlich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt
Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahreserzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nachweis der durchschnittlichen Jahreserzeugung erfolgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht für den Antragsteller zuständigen Behörde. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
- 1.
- nicht mehr als 1 000 Hektoliter oder
- 2.
- im Fall von Beförderungen in die Republik Malta, nicht mehr als 20 000 Hektoliter
Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahreserzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nachweis der durchschnittlichen Jahreserzeugung erfolgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht für den Antragsteller zuständigen Behörde. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Für anderen als in Absatz 2 genannten Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 15 000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Herstellung 15 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.