(2) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 7 Sicherheitsleistung (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 7a Überprüfung der Erlaubnis Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
§ 8 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch
- 1.
- eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
- 2.
- bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
- 3.
- die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
- 4.
- die Auflösung des Unternehmens.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
- seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
- 2.
- die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- 3.
- die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
- 4.
- jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeichnisses, das nur die beabsichtigten Änderungen enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzel‑