Funktion
a)
im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes der elektronische Identitätsnachweis oder
b)
im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Vor-​Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes das Vor-​Ort-Auslesen
im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung oder der vorgesehenen Geschäftszwecke der antragstellenden Person erfüllen soll;
6.
die Angabe der Datenkategorien nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die antragstellende Person zugreifen möchte;
7.
die Erklärung, dass der Diensteanbieter den betrieblichen Datenschutz einhält;
8.
die Angabe, ob die antragstellende Person sich zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises eines Auftragnehmers nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-​Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) bedienen wird und in diesem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, sobald bekannt, unverzüglich nachzuliefern.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform.
§ 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern (1) Für den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entsprechend.
(2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes einzuhaltenden technisch-​organisatorischen Maßnahmen und die weiteren Anforderungen an die Datensicherheit nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Technischen Richtlinie fest. Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Datenspeicherung und -​löschung, das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren sowie an das Informationssicherheitsmanagement.
(3) Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen hat der Antragsteller durch Vorlage eines Zertifikats des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf sich bei seiner Überprüfung externer Dienstleister bedienen. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Antragsteller.
(4) Die weiteren Anforderungen an den Datenschutz nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes liegen nicht vor, wenn
1.
der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der antragstellenden Person kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679,
2.
der elektronische Identitätsnachweis für den Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auftragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 durchge‑