nachzuweisen. Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber regelmäßig nachzuweisen.
(4) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-​, anbieter-​ und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.
§ 8c Nachweisführung (1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie folgende Angaben aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine dafür vorgesehene elektronische Eingabemaske zu übermitteln:
1.
Angaben zum Unternehmen,
2.
Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
3.
den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
4.
die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
5.
die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und
6.
die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.
Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden, für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1 durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des Nachweises aufzufordern, dass das betreffende Unternehmen
1.
der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekommen ist oder
2.
nach § 8 Absatz 3 und 4 von der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 freigestellt ist.
(3) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, das nicht in den Anwendungsbereich gemäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 ist.