(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
§ 10 Beirat (1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunternehmen, Umweltverbände und unabhängige Personen mit besonderer Fachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertreten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 13 Personen nicht überschreiten.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.
§ 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat
das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere
- a)
- welche Datenarten erhoben werden dürfen,
- b)
- wann und wie die Daten zu übermitteln sind und
- 2.
- die Verwendung der Daten.
§ 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 2.
- entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
- 3.
- entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 8c Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder
- 6.
- entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.