schließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.
§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute –, 64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen – und 66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten – gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
1.
Name, Anschrift,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5.
Legal Entity Identifier,
6.
die Daten der Gewinn-​ und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.
Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeits‑
bereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.
§ 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder-​ und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
1.
die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,
2.
Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
3.
die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und
4.
Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.
§ 4 Rückfragen Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit