- 3.
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 4.
- physisch und psychisch geeignet ist, nachgewiesen durch das Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge; das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung des Befähigungsscheins nicht älter als ein Jahr sein,
- 5.
- eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachweist und
- 6.
- die für die sichere Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.
(2) Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass
- 1.
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und
- 2.
- der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Nummer 4.4 Absatz 5 absolviert hat.
(3) Die zuständige Behörde kann die Geltungsdauer eines Befähigungsscheins um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der Besuch eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs wegen unverhältnismäßiger Härte nicht rechtzeitig erfolgen kann.
(4) Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
- 4.6
- Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
(1) Die Kennzeichnung nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 15d Absatz 7 Nummer 2 und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster Räume und Transporteinheiten sowie an denen von Räumen oder Transporteinheiten, in denen Güter begast wurden, zu erfolgen. Dazu ist ein Hinweis anzubringen, dem Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu entnehmen ist. Darüber hinaus sind die Zugänge mit einem Warnzeichen zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig und die Mindestmaße von 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe haben. Die Mindestbreite der Außenlinie muss 2 mm betragen. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Hinweis GEFAHR,
- 2.
- das für das jeweilige Begasungsmittel zutreffende Gefahrensymbol (für akut toxische Gefahrstoffe der Kategorie 1 bis 3 der Totenkopf mit gekreuzten Knochen),
- 3.
- die Aufschrift: DIESE EINHEIT IST BEGAST,
- 4.
- die Bezeichnung des Begasungsmittels,
- 5.
- das Datum und die Uhrzeit der Begasung,
- 6.
- das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und
- 7.
- die Aufschrift: ZUTRITT VERBOTEN.
(2) Das Warnzeichen ist entsprechend der folgenden Abbildung zu gestalten:
| * Die entsprechenden Angaben sind einzufügen. |
- 5.1
- Anwendungsbereich
(1) Nummer 5 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von