ammoniumnitrathaltigen Gemischen aller übrigen Untergruppen nach Absatz 7 Tabelle 1 der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 Prozent beschränkt.
(6) Als verbrennlicher Bestandteil bei Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Gemischen der Untergruppe A I nach Absatz 7 Tabelle 1 gilt der Kohlenstoff, soweit es sich um organische Stoffe handelt.
(7) Inerte Stoffe im Sinne von Nummer 5 sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.


Tabelle 1

Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und
ammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2


Unter-
gruppen
Massenanteil an
Ammoniumnitrat
in Prozent (%)
Andere BestandteileBesondere Bestimmungen
A I 90Chloridgehalt 0,02 %
Inerte Stoffe 10 %
Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt.
A II> 80 bis < 90Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat < 20 %
A III> 45 bis < 70AmmoniumsulfatInerte Stoffe sind erlaubt.
A IV> 70 bis < 90Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe
B I 70Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-DüngernBei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen.
B II 45Überschüssige Nitrate
10 %
Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet.
C I 80Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat 20 %
Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %.
C II 70Inerte Stoffe
C III 45Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern
> 45 bis < 70Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-DüngernDer Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen.
C IV 45AmmoniumsulfatInerte Stoffe sind erlaubt.
D I 45Harnstoff, WasserIn wässriger Lösung.
D II 45Überschüssige Nitrate 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; WasserIn wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden.
D III 70Ammoniak, WasserIn wässriger Lösung.
D IV> 70 bis 93WasserIn wässriger Lösung.
E> 60 bis 85 5 % bis 30 % Wasser,
2 % bis 8 % verbrennliche Bestandteile, 0,5 % bis 4 % Emulgator
Anorganische Salze; Zusätze.


(8) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die den in Absatz 7 Tabelle 1 festgelegten Rahmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für