- 5.4.3.3
- Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
(1) Die Gemische sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Unterteilung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nicht brennbarem Lagergut oder durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Metern Breite vorgenommen werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der Wandhöhe aufgeschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
- 1.
- geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,
- 2.
- Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,
- 3.
- eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
- 4.
- das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird und
- 5.
- die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend überwacht wird.
- 5.4.4
- Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren.
- 5.5
- Erleichternde Bestimmungen
- 5.5.1
- Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können
- 1.
- abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
- 2.
- abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Werts entspricht, gelagert werden.
- 5.5.2
- Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
- 1.
- sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Gemische der Gruppe A nicht anzuwenden;
- 2.
- gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
- 5.6
- Ausnahmen
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.