- Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,
- 4.
- Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
- a)
- eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
- b)
- eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.
(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
- 1.
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
- 2.
- Bis(chlormethyl)ether,
- 3.
- Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),
- 4.
- Chlormethyl-methylether,
- 5.
- Dimethylcarbamoylchlorid,
- 6.
- Hexamethylphosphorsäuretriamid,
- 7.
- 1,3-Propansulton,
- 8.
- N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,
- 9.
- Tetranitromethan,
- 10.
- 1,2,3-Trichlorpropan sowie
- 11.
- Dimethyl- und Diethylsulfat.
(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
Anhang III (zu § 11 Absatz 4)
Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2531 - 2534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2531 - 2534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Der Anhang III legt nur Anforderungen fest zum Schutz von Beschäftigten und Personen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (andere Personen) vor
- a)
- Brand- und Explosionsgefährdungen sowie
- b)
- den Auswirkungen von Bränden oder Explosionen.
(2) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Anhang III:
- a)
- Gefahrgruppe ist eine Einteilung von organischen Peroxiden in Abhängigkeit von ihrem Abbrandverhalten im verpackten Zustand,
- b)
- Gefährliche Objekte sind Betriebsgebäude, Räume oder Plätze in oder auf denen Tätigkeiten mit organischen