Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,
4.
Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
a)
eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
b)
eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.
(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.

(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
1.
6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
2.
Bis(chlormethyl)ether,
3.
Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),
4.
Chlormethyl-methylether,
5.
Dimethylcarbamoylchlorid,
6.
Hexamethylphosphorsäuretriamid,
7.
1,3-Propansulton,
8.
N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,
9.
Tetranitromethan,
10.
1,2,3-Trichlorpropan sowie
11.
Dimethyl- und Diethylsulfat.
Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 gilt auch für o-Toluidin.
(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
Anhang III (zu § 11 Absatz 4)
Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2531 - 2534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



(1) Der Anhang III legt nur Anforderungen fest zum Schutz von Beschäftigten und Personen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (andere Personen) vor
a)
Brand- und Explosionsgefährdungen sowie
b)
den Auswirkungen von Bränden oder Explosionen.
Gesundheitsschädigende Wirkungen, die bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden auftreten können, werden von Anhang III nicht erfasst.
(2) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Anhang III:
a)
Gefahrgruppe ist eine Einteilung von organischen Peroxiden in Abhängigkeit von ihrem Abbrandverhalten im verpackten Zustand,
b)
Gefährliche Objekte sind Betriebsgebäude, Räume oder Plätze in oder auf denen Tätigkeiten mit organischen