behörde zu übermitteln. Die Informationen sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die Rechtsverordnung nach § 12g oder die Abwicklungsbehörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zudem legen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 aller ihnen zugeordneten Unionszweigstellen entsprechend Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vor; Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.
(2) Die Jahresbeiträge werden einen Monat nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Abwicklungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Sonderbeiträge werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Abwicklungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. In Bezug auf Jahresbeiträge von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie in Bezug auf Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten gilt für die Bekanntgabe § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Wird der Jahresbeitrag von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder der Sonderbeitrag von beitragspflichtigen Instituten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Abwicklungsbehörde Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Aus den Beitragsbescheiden der Abwicklungsbehörde findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Abwicklungsbehörde. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
§ 12g Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Institute, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,
- 2.
- das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den beitragspflichtigen Instituten zu übermittelnden Informationen,
- 3.
- die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.
§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten (1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen Finanzierungsmechanismen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kredite aufnehmen, soweit
- 1.
- die erhobenen Jahresbeiträge gemäß § 12b nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a zu decken,
- 2.
- Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar verfügbar sind und