3.
Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
4.
auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
4a.
Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
5.
Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
5a.
einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
6.
Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
7.
in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
8.
Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
9.
Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes,
10.
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes.
§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds (1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes verwendet. Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.
(2) Der Restrukturierungsfonds kann die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für Maßnahmen nach § 3a verwenden.
(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.
(4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.
§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds (1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:
1.
Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
2.
Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder