Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit betragen mindestens
beiPrüfungsdauer insgesamtdavon Fahrzeit
Klasse A70 Minuten30 Minuten
60 Minuten Aufstieg30 Minuten
Klasse A270 Minuten Direkteinstieg30 Minuten
60 Minuten Aufstieg30 Minuten
Klasse A170 Minuten30 Minuten
Klasse B55 Minuten30 Minuten
Klasse BE55 Minuten30 Minuten
Klasse C85 Minuten50 Minuten
Klasse CE85 Minuten50 Minuten
Klasse C185 Minuten50 Minuten
Klasse C1E85 Minuten50 Minuten
Klasse D85 Minuten50 Minuten
Klasse DE80 Minuten50 Minuten
Klasse D185 Minuten50 Minuten
Klasse D1E80 Minuten50 Minuten
Klasse AM55 Minuten30 Minuten
Klasse T70 Minuten35 Minuten,
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.
2.4
PrüfungsstreckeEtwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5
Bewertung der Prüfung
2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),
b)
die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2
Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
a)
Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
b)
die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3
Verhalten des FahrlehrersVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prü‑