- Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit betragen mindestens falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.
bei Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit Klasse A 70 Minuten 30 Minuten 60 Minuten Aufstieg 30 Minuten Klasse A2 70 Minuten Direkteinstieg 30 Minuten 60 Minuten Aufstieg 30 Minuten Klasse A1 70 Minuten 30 Minuten Klasse B 55 Minuten 30 Minuten Klasse BE 55 Minuten 30 Minuten Klasse C 85 Minuten 50 Minuten Klasse CE 85 Minuten 50 Minuten Klasse C1 85 Minuten 50 Minuten Klasse C1E 85 Minuten 50 Minuten Klasse D 85 Minuten 50 Minuten Klasse DE 80 Minuten 50 Minuten Klasse D1 85 Minuten 50 Minuten Klasse D1E 80 Minuten 50 Minuten Klasse AM 55 Minuten 30 Minuten Klasse T 70 Minuten 35 Minuten,
- 2.4
- PrüfungsstreckeEtwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
- 2.5
- Bewertung der Prüfung
- 2.5.1
- Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
- a)
- die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),
- b)
- die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
- c)
- das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
- 2.5.2
- Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
- a)
- Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
- b)
- die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
- 2.5.3
- Verhalten des FahrlehrersVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prü‑