- 2.1
- folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende
NummerStraftat Vorschriften 2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 222 StGB 2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 229 StGB 2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 240 StGB 2.1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 315 StGB 2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB 2.1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB 2.1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB 2.1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB 2.1.9 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323a StGB 2.1.10 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323c StGB 2.1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG 2.1.12 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 22 StVG - 2.2
- folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende
NummerOrdnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat) 2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 241, 241.1, 241.2 2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 242, 242.1, 242.2 2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs 2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 50, 50.1, 50.2, 50.3 2.2.5b Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 83.3 2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 89b.2, 244 2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 2.2.8a Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 135, 135.1, 135.2 2.2.8b Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung 246.2, 246.3 - 3.
- mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
- 3.1
- folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes: