laufende
NummerVerstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat* 3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a 3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193 3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196 3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2
bis 198.1.7, 199.1.2
bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202 3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213, 213a 3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 3.5.9 die Stützlast 217 3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224 3.5.11 Auflagen 233 - 3.6
- folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
- .
laufende
NummerBeschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage 3.6.1 Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB3.6.2 Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a
GGVSEB3.6.3 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben Unterabschnitt 7.5.7.1
ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB
Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2)
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (Fundstelle: BGBl. I 2014, 368 – 369; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (Fundstelle: BGBl. I 2014, 368 – 369; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)