(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst
- 1.
- die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung,
- 2.
- die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen,
- 3.
- die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und
- 4.
- die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit.
(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.
§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
- a)
- Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- b)
- Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
- das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
- die räumliche und sachliche Ausstattung,
- 4.
- die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
- 5.
- die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
- a)
- für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- aa)
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- bb)
- die Anzahl der Teilnehmer,
- cc)
- die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- dd)
- die eingesetzten Bausteine und Medien,
- ee)
- die Hausaufgaben und
- ff)
- die Seminarverträge,
- b)
- für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- aa)
- das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- bb)
- die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- cc)
- die Funktionalität des Problemverhaltens,
- dd)
- die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- ee)
- die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- ff)
- die Zielvereinbarungen und
- gg)
- den Seminarvertrag.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,