8.
Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,
9.
Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
10.
Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,
11.
Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,
12.
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
13.
bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,
14.
bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
15.
Ergebnis
a)
der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder
b)
der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“ oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“,
16.
Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.
Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-​Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher“ oder der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel“ übermittelt wird und dem Fahrzeug ein
Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-​Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.
(2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
1.
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,
2.
Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,
3.
Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,
4.
Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
5.
fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,
6.
für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,
7.
Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,
8.
Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,
9.
Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,
10.
Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,
11.
Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs-​ und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
12.
Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,
13.
Entgelte und Gebühren,
14.
Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,
15.
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte