i)
den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
j)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
k)
einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,
l)
den Beginn des Versicherungsschutzes sowie
m)
Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1.
2.
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:
a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
b)
die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
c)
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
d)
die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten,
e)
das Ende des Versicherungsschutzes und
f)
bei Kurzzeitkennzeichen auch die Angaben zu Fahrzeug-​Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,
3.
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:
a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie
b)
die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:
1.
der Zuteilung des Kennzeichens,
2.
des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,
3.
des Versicherer-​ oder Halterwechsels,
4.
des Wohnsitz-​ oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Absatz 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt,
5.
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie
6.
des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-​Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-​Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-​Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.
§ 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden (1) Die Zulassungsbehörde teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-​Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit:
1.
bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe f, Nummer 26 Buchstabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 8 sowie die in