Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 sowie Nummer 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 15 bis 17 und 19 Buchstabe b und d sowie Nummer 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten nach § 30 Absatz 2 jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.
(6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
(7) § 47 Absatz 1 Nummer 2 ist ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
(8) Fahrzeuge, die nach der bis zum 2. Juli 2021 gültigen Fassung dieser Verordnung als zulassungspflichtig zugelassen worden sind und die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllen, gelten ab dem 3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 3 zugelassen.
(9) Technische Prüfstellen sowie anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung, denen bis zum 2. Juli 2021 ein rotes Kennzeichen zugeteilt worden ist, haben bei der Zulassungsbehörde bis zum 31. Dezember 2021 die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes für das ihnen zugeteilte rote Kennzeichen zu beantragen. Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie § 16 Absatz 3 Satz 3.
(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrzeug-​Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

1.
Zuteilung von BuchstabenMit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2.
Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
a)
A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999
b)
AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99
c)
AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999
d)
A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999
e)
AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999.