(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
- 2.
- Name und Anschrift des Lieferers,
- 3.
- Tag der ersten Inbetriebnahme,
- 4.
- Kilometerstand am Tag der Lieferung,
- 5.
- Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
- 6.
- Verwendungszweck.
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:
- 1.
- Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
- 2.
- Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-
- Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
- 3.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
- 4.
- bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
- 5.
- Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
- 6.
- bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
- 7.
- zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
- a)
- Kraftstoffart oder Energiequelle,
- b)
- Höchstgeschwindigkeit in km/h,
- c)
- Hubraum in cm,
- d)
- technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
- e)
- Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
- f)
- Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
- g)
- Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m,
- h)
- Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min,
- i)
- Abgaswert CO in g/km,
- j)
- Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
- k)
- eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21