- blätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m² zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf Papier mit 80 g/m² zu drucken.
Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise:
- 1.
- Im Portal der Zulassungsbehörde ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:
- a)
- Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatzziffer und dem Antragsdatum generiert wird,
- b)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- c)
- Monat und Jahr der Erstzulassung,
- d)
- Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
- e)
- Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
- 2.
- Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 15e Absatz 3 errechnet.
- 3.
- Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als erbracht.
- 1.
- Für den internetbasierten Antrag auf Erstzulassung wird die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde verifiziert und werden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 mit den Daten des Datenbanksystems des Zentralen Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 wird anhand der Angaben in der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten geprüft und das Ergebnis an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt.
- 2.
- Für den internetbasierten Antrag auf Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters oder bei Wechsel des Halters werden das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 30 und 32 genannten Daten werden aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. Die nach § 15c Absatz 1 und § 15i Absatz 2 in das Portal der Zulas‑