- 3.
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
- 4.
- Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
- 5.
- Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
- 6.
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
- 7.
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
- 8.
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
- 9.
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
- 10.
- Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
- 11.
- Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde
mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
- 1.
- für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
- 2.
- für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
- 3.
- für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich
- 1.
- bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
- 2.
- der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.