(2) Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, darf der Halter die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern entfernen. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ entfernen, wodurch der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ in der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar wird.
(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12.
§ 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung
- 1.
- durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder
- 2.
- durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.
(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, wenn
- 1.
- die jeweilige Technische Prüfstelle,
- 2.
- die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,
- 3.
- die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
- 4.
- jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,
(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet:
- 1.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 2.
- Monat und Jahr der Erstzulassung,
- 3.
- das Datum der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,