b)
falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments an den Halter.
(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirksam
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt hat,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes.
(3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass
1.
durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und
2.
die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.
(4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-​Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das Kraftfahrt-​Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.

Unterabschnitt 2. Internetbasierte Außerbetriebsetzung

§ 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung (1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.
(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung
1.
des Kennzeichens,
2.
der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und
3.
des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2.
Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.
(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung
1.
des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und