- 1.
- den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
- 2.
- den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
- 3.
- den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
- 4.
- die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
- 5.
- bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
- 6.
- bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
- 7.
- bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
- 8.
- die Fahrzeugbeschreibung,
- 9.
- das Kennzeichen des Fahrzeugs und
- 10.
- die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.
(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:
- 1.
- die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen
- der Deckung erhaltenden juristischen Person,
- 3.
- die Art des Fahrzeugs,
- 4.
- den Hersteller des Fahrgestells,
- 5.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
- 6.
- das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde (1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
- 1.
- die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf,
- 2.
- Änderungen der Anschrift des Halters,
- 3.
- den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
- 4.
- den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
- 5.
- die Änderung der Fahrzeugklasse,
- 6.
- das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
- 7.
- die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.