- a)
- die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,
- b)
- das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
- c)
- Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
- d)
- bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
- e)
- den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,
- 20.
- fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
- 21.
- Hinweise über
- a)
- Fahrzeugmängel,
- b)
- Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
- c)
- erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
- d)
- die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
- e)
- die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
- f)
- Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,
- 22.
- Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,
- 23.
- Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
- 24.
- das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,
- 25.
- bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,
- 26.
- folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:
- a)
- Kennzeichen,
- b)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummern,
- c)
- Marke und Typ des Fahrzeugs,
- d)
- Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung,
- e)
- Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung,
- 27.
- folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
- a)
- das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie
- aa)
- die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder
- bb)
- im Falle des § 15 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,
- b)
- ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder
- c)
- ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird,
- 28.
- die Nummer der früheren ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II, soweit