a)
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,
b)
das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
c)
Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
d)
bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
e)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,
20.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
21.
Hinweise über
a)
Fahrzeugmängel,
b)
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
c)
erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
d)
die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
e)
die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
f)
Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,
22.
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,
23.
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
24.
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,
25.
bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,
26.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:
a)
Kennzeichen,
b)
Fahrzeug-​Identifizierungsnummern,
c)
Marke und Typ des Fahrzeugs,
d)
Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung,
e)
Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung,
27.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie
aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder
bb)
im Falle des § 15 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,
oder
b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder
c)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird,
28.
die Nummer der früheren ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II, soweit