- b)
- die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
- 1.
- die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
- 2.
- das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie
- a)
- das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
- b)
- das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
- 3.
- die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls solche vorhanden waren, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,
- 4.
- folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- a)
- die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
- b)
- die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
- 1.
- die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
- 2.
- die Erkennungsnummer,
- 3.
- der Beginn des Versicherungsschutzes,
- 4.
- der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgeset‑
- zes,
- 5.
- folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- a)
- den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
- b)
- die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.
(5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen oder roter Versicherungsplaketten sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
- 1.
- die Erkennungsnummer,
- 2.
- der Beginn des Versicherungsschutzes,
- 3.
- der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,
- 4.
- folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- a)
- den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
- b)
- die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.
(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.