- Daten, Übermittlung, Speicherung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung,
- 4.
- zu den Bedingungen für die Mitwirkung des Anbieters an der Mauterhebung im Rahmen des Pilotbetriebs,
- 5.
- zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten,
- 6.
- zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,
- 7.
- zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,
- 8.
- zur Beschränkung von Rechten des Anbieters sowie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes und
- 9.
- zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung der Prüfvereinbarung.
(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, soweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 möglich ist.
§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichti‑
gen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.
(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.
§ 4f Zulassung von Anbietern (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung der Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungsvertrag), wenn der Anbieter
- 1.
- gewährleistet, dass seine Mitwirkung bei der Erhebung der Maut nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 6 erfolgt,
- 2.
- sicherstellt, dass die Berechnung der Maut nach § 3 Absatz 4 erfolgt, soweit diese durch den Anbieter durchgeführt wird,
- 3.
- die durch Rechtsverordnung nach § 4i festgelegten Gebietsvorgaben für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen erfüllt, insbesondere die Gebrauchstauglichkeit der von ihm eingesetzten Interoperabilitätskomponenten nach dem in § 23 des Mautsystemgesetzes geregelten Verfahren festgestellt worden ist.
(2) Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen