Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7. Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8. Im Rahmen der Anlage 8 ist die Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9. Im Rahmen der Anlage 9 ist die Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10. Im Rahmen der Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-​Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 15 (weggefallen)


(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 315, S. 5 – 6)


1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
b)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,
c)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
d)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 oder mehr Achsen
A0,0150,0150,0220,023
B0,0430,0520,0620,062
C0,0590,0630,0800,087
D0,0880,1010,1340,149
E0,1130,1210,1640,182
F0,1140,1230,1690,187
G0,0010,0010,0010,001
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund