entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. Die in Satz 4 bezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im Sinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die Verwendung auf allen Ebenen. Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle ist durch den Mittelverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Bericht zusammenzufassen, der dem Emittenten und elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln ist. In dem Bericht ist anzugeben:
- 1.
- die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,
- 2.
- die Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder,
- 3.
- die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige Ausgaben verwendet wurden,
- 4.
- eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und Beschreibung der Verwendung der Anlegergelder für die sonstigen Ausgaben,
- 5.
- eine Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte oder der Rechte daran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte und
- 6.
- die Summe der nicht investierten Anlegergelder.
(3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und abschließenden Mittelverwendungskontrolle hat der Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.
Abschnitt 2. Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger
Unterabschnitt 1. Pflichten des Anbieters
§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung (1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu ermöglichen. Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Verkaufspro‑