spekt hinterlegt, gelten die Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11 Absatz 1 Satz 4.
(3) Das Vermögensanlagen-​Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-​Seiten umfassen. Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge jeweils in einer Form enthalten, dass das Publikum
1.
die Art und die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage,
2.
Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, Angaben zur Identität der Internet-​Dienstleistungsplattform,
3.
die Anlagestrategie, Anlagepolitik und die Anlageobjekte insbesondere die Angabe des Realisierungsgrads der konkreten Projekte sowie abgeschlossener Verträge sowie die Angabe, ob die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern hierfür allein ausreichend sind und die Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts,
4.
die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermögensanlage und die Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung,
5.
die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,
6.
das Emissionsvolumen, die Art und Anzahl der Anteile,
7.
den auf der Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten,
8.
die Aussichten für die vertragsgemäße Zinszahlung und Rückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen,
9.
die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen, im Fall der Inanspruchnahme der Prospektausnahme nach § 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und sonstigen Leistungen, die die Internet-​Dienstleistungsplattform von dem Emittenten für die Vermittlung der Vermögensanlage erhält,
10.
das Nichtvorliegen von maßgeblichen Interessenverflechtungen im Sinne von § 2a Absatz 5 zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-​Dienstleistungsplattform betreibt, wenn die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,
11.
die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,
12.
Angaben zur schuldrechtlichen oder dinglichen Besicherung der Rückzahlungsansprüche von zur Immobilienfinanzierung veräußerten Vermögensanlagen,
13.
den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen, verkauften und vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten, sofern die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,
14.
das Nichtvorliegen von Nachschusspflichten im Sinne von § 5b Absatz 1,
15.
Angaben zur Identität des Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c einschließlich seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vergütung sowie den Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, sowie
16.
das Nichtvorliegen eines Blindpool-​Modells im Sinne von § 5b Absatz 2,
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
(4) Das Vermögensanlagen-​Informationsblatt muss folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Das Vermögensanlagen-​Informationsblatt muss im Anschluss an die Angaben nach § 13 Absatz 3 zudem in folgender Reihenfolge enthalten: