menen Aktualisierungen sind im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu nennen. Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichtigen neuen Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden; Absatz 2 findet in diesem Fall jedoch keine Anwendung.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich gemacht und bereitgehalten werden.
(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und des Anbieters ohne
Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich gemacht werden.
(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite für den Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Absatz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fassungen der Vermögensanlagen-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
(2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts. Der hinterlegte Verkaufsprospekt und das nach Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind.
(3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des Vermögensanlagen-