7.
zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.
§ 16 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
§ 17 Evaluation Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses Gesetzes drei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluieren.