Wurden die falschen Angaben im Rahmen einer nach Satz 1 Nummer 3 für eine Organisation abgegebenen Erklärung gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation.
(2) Die Speicherung von Warndaten einer Person erfolgt ferner mit deren Einwilligung, wenn unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben worden sind oder sie dies befürchtet oder sie eine im Visumverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegebene Erklärung widerrufen hat. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Einwilligung widerruft. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Speicherung und Löschung von Warndaten einer Organisation.
§ 3 Inhalt der Datei (1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:
- 1.
- als Grundpersonalien zu Personen:
- a)
- Vornamen,
- b)
- Familienname,
- c)
- abweichende Namensschreibweisen,
- d)
- andere Namen und frühere Namen,
- e)
- Geschlecht,
- f)
- Geburtsdatum,
- g)
- Geburtsort,
- h)
- Staatsangehörigkeit;
- 2.
- sofern die Eintragung von Warndaten für eine Organisation erfolgt:
- a)
- Bezeichnung der Organisation,
- b)
- Anschrift der Organisation,
- c)
- Sitz der Organisation,
- d)
- Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation,
- e)
- Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer der Organisation;
- 3.
- die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes und
- 4.
- die Anlässe nach § 2.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.
(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicherten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:
- 1.
- das Datum des ersten Urteils,
- 2.
- die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe erkannt wurde.
§ 4 Übermittelnde Stellen Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3 bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt verpflichtet: