ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:
- 1.
- welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
- 2.
- welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
- 3.
- die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
- 4.
- die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
- a)
- an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
- b)
- an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
- 5.
- das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.
Teil 2. Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 1. Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
§ 6 Abfallhierarchie (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
- 1.
- Vermeidung,
- 2.
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- 3.
- Recycling,
- 4.
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
- 5.
- Beseitigung.
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
- die zu erwartenden Emissionen,
- 2.
- das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
- 3.
- die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
- 4.
- die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.