jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
- 1.
- Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen von 100 km/h (V + Toleranzen ≤ 100 km/h),
- 2.
- Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit – einschließlich aller Toleranzen – von 90 km/h (v + Toleranzen ≤ 90 km/h) einzustellen.
(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:
- 1.
- Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
- 2.
- Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,
- 3.
- Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und
- 4.
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (zum Beispiel vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).
(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.
§ 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten
- 1.
- Fahrzeugherstellern,
- 2.
- Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
- 3.
- Beauftragten der Hersteller
(2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, dass Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,
- 2.
- die eingestellte Geschwindigkeit v,
- 3.
- Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,
- 4.
- wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,
- 5.
- Datum der Prüfung und
- 6.
- die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeugs.